Armut per Gesetz. Beitrag von Rainer Roth
Entgegen der zahlreichen Falschmeldungen aus Medien (»Regelsätze für Hartz-IV-Empfänger verfassungswidrig«, FAZ 10.Februar), Wohlfahrtsverbänden und Gewerkschaften (»Die Regelsätze … entsprechen nicht der Verfassung«, direkt 2/2010) hat das Bundesverfassungsgericht die Höhe der Regelsätze nicht für verfassungswidrig erklärt. Es hat in seinem Urteil vom 9. Februar im Gegenteil eindeutig festgestellt: »Da nicht festgestellt werden kann, daß die gesetzlich festgesetzten Regelleistungsbeträge evident unzureichend sind, ist der Gesetzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen.«Diese Feststellung bezieht sich auch auf die Kinderregelsätze. Das Gericht geht sogar soweit, die 2005 mit Hartz IV erfolgte Kürzung des Regelsatzes von sieben- bis 13jährigen auf das Niveau von Vorschulkindern im Nachhinein noch als verfassungsgemäß zu bezeichnen. »Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, daß der für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich geltende Betrag von 207 Euro zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums offensichtlich unzureichend ist«. heißt es im Urteil wörtlich.
SPD/CDU/Grüne/FDP hatten mit der Kürzung Kindern ab dem Schulalter den bisher anerkannten besonderen Wachstums- und Entwicklungsbedarf aberkannt und ihnen auch die bis dahin übliche Anerkennung des Schulbedarfs verweigert. Die höchstrichterlichen Professoren in Karlsruhe urteilen jedoch, daß der Regelsatz, da »nicht evident unzureichend«, auch nach der Kürzung noch sowohl menschenwürdig als auch ausreichend gewesen sei. Das Gericht stellt zwar selbst fest: Der Bedarf von Kindern, »der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muß, hat sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich ist.« Die Verletzung dieses Grundsatzes ist dem Urteil nach aber offenbar verfassungsgemäß. Es stellt fest, daß »ein zusätzlicher Bedarf vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten« und die Nicht-Berücksichtigung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Trotzdem erklärt es die faktische Nicht-Berücksichtung in der Leistungshöhe für Schulkinder ab 2005 für verfassungsgemäß.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt, Kinder nicht als »kleine Erwachsene« zu betrachten und fordert die Ermittlung des Kinderbedarfs. Das hätte jedoch schon in der Vergangenheit zu einer Senkung der Kinderregelsätze geführt. Eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 nach dem vom Gericht befürworteten Verfahren ist von der Bundesregierung Ende 2008 schon vorgenommen worden. Sie ergab, daß mit Ausnahme der Beträge für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren die Regelsätze für Kinder zu hoch gewesen seien. »Die Sonderauswertung habe bestätigt, daß die Höhe der Regelsätze für die bisher im Gesetz vorgegebenen beiden Altersstufen mehr als ausreichend sei«, heißt es im Karlsruher Urteil. Die von der Bundesregierung ermittelten Beträge liegen unter den ab 1.7.2009 auf der Basis der EVS geltenden Kinderregelsätzen.
Das Gericht bescheinigt auch der Gleichsetzung des Bedarfs von 13jährigen mit Säuglingen im Nachhinein die Verfassungsmäßigkeit. Es sei »nicht ersichtlich, daß der Betrag von 207 Euro nicht ausreicht, um das physische Existenzminimum, insbesondere den Ernährungsbedarf, von Kindern im Alter von 7 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zu decken.« Bedeutet die Aberkennung des Wachstumsbedarfs aber nicht schon, daß das physisch Notwendige, nämlich der notwendige Kalorienbedarf, nicht gedeckt ist? Und der beträgt bei sieben bis 13jährigen Kindern im Durchschnitt 2042 Kcal, während null- bis sechsjährige im Durchschnitt nur 1250 Kcal brauchen.
Als verfassungswidrig wird nur das Verfahren zur Festsetzung der Regelsätze betrachtet, nicht die Höhe der Regelsätze selbst. Die Bundesregierung ist also trotz verfassungswidriger Methoden der Regelsatzbemessung zu durchaus verfassungsgemäßen Bemessungen der Regelsätze gekommen.
Was halten die Karlsruher Richter beim Eckregelsatz nicht für nachvollziehbar begründet?
a) Bei der Festsetzung des Regelsatzes von 345 Euro auf der Basis der EVS 1998 wurden Abschläge vorgenommen, z.B. für Pelzmäntel, Sportboote und Segelflugzeuge, obwohl gar nicht festgestanden hätte, daß das unterste Quintil der Einpersonen-Haushalte der EVS solche Ausgaben überhaupt getätigt hat. Ein lustiges Eingeständnis. Die Sache ist aber »verjährt«. Sie hat sich erledigt, weil die Bundesregierung bei der Auswertung der EVS 2003 darauf verzichtet hat.
b) Das Gericht kritisiert, daß bei den Stromkosten der Abschlag von 15 Prozent (oder 3,84 Euro) für Strom, der auf Heizung entfällt, nicht empirisch belegt sei. Das Gericht vermutet zwar, das diese Kürzung »dem Grunde nach vertretbar« sei, verlangt aber dafür eine empirische Untermauerung. Das Gericht stört sich nicht daran, daß die im Regelsatz anerkannten Stromkosten heute erheblich niedriger sind als 1998, obwohl die Strompreise um mehr als ein Drittel gestiegen sind.
c) Das Gericht kritisiert, daß bei der Auswertung der EVS 1998 beim Posten Ersatzteile und Zubehör für Privatfahrzeuge in Höhe von 1,69 Euro ein Abschlag von 80 Prozent für Ersatzteile usw. von Kfz vorgenommen worden sei und hält das nicht für nachvollziehbar. Die Sache hat sich jedoch erledigt, weil die Bundesregierung in der Auswertung der EVS 2003 die entsprechenden Kosten für Fahrräder gesondert ermittelt hat. Das Gericht stört sich jedoch nicht an dem 2006 auf monatlich 11,27 Euro gesunkenen Betrag für öffentlichen Nahverkehr.
d) Das Gericht kritisiert, daß die Nichtanerkennung von Bildungsausgaben nicht begründet worden sei, legt aber nahe, daß das Problem mit einer (noch fehlenden) »Wertungsentscheidung«, daß »diese Ausgaben nicht zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich« seien, behebbar sei. Das wäre auch nicht schwer, weil der Betrag von 5,95 Euro (EVS 2003) überwiegend der Bezahlung von Studien- und Prüfungsgebühren an Schulen und Universitäten dient und ferner für Kursgebühren aufgewandt wurde.
e) Das Gericht bemängelt auch, daß die Position »Außerschulischer Unterricht in Sport und musischen Fächern« in Höhe von 0,75 Euro ohne Begründung unter den Tisch gefallen sei. Die Begründung könnte aber wie bei d) nachgereicht werden.
Weil also die Transparenz der Regelsatzbemessung in diesen nebensächlichen Fragen verletzt worden sei, sei das Verfahren zur Festsetzung des Eckregelsatzes verfassungswidrig. Die schallende Ohrfeige, die viele gehört haben wollen, entpuppt sich als sanftes Streicheln mit furchterregendem juristischem Theaterdonner, um ein vertrauensseliges Publikum zu begeistern. Die Aufgabe, den Eckregelsatz in dieser Hinsicht wieder mit der Menschenwürde in Übereinstimmung zu bringen, wird die Bundesregierung mit Bravour lösen.
Der Autor ist Professor em. für Sozialwissenschaften an der FH Frankfurt am Main. Ausführliche Fassung des Beitrages mit Quellenangaben im Internet: marx21.de/content/view/984/32/
Aktualisiert am 18. Februar 2010


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