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Dienstag, den 22. Mai 201210:12 Uhr

Zwangsvollsteckungen der LzO mit altem “Nazi-Recht”?

07.09.2009, Beitrag von

Im Moment finden viele Oldenburger Flugblätter von einem pensionierten Polizeiamtsrat, namens Günter E. Völker, in den Briefkästen, in denen er die LzO (Landessparkasse zu Oldenburg) bezichtigt, Zwangsvollstreckungen nach altem und noch gültigem NS-Recht zu vollziehen.Dass es sich um keine Einzelfälle handelt, sah man u. a. am Sonntag, den 16. August 2009, zum Tag der offenen Tür des 87 Millionen Euro teuren Neubaus der LzO, wo man Flugblätter mit vielen Helfern direkt dort verteilte und es fast zu einem Handgemenge mit der dortigen Security kam, wo die Polzei dann schlichtend eingreifen musste.

Eine der “Geschädigten”, die dort Flugblätter verteilte, und nach eigenen Angaben systematisch durch die LzO in den Ruin getrieben wurde, lebt inzwischen von Sozialhilfe. Die Geschädigte plante vor vielen Jahren in der Nähe von Oldenburg ein Bauvorhaben. Für dieses Bauvorhaben nahm sie insgesamt vier Kredite in Höhe vo 255.645,94 Euro auf. Im Jahre 2000 plante dann dann die Gemeinde Hude Grundstücksankäufe innerhalb der Ortschaft zur Aufstellung eines Bebauungsplanes. Die Geschädigte wollte ihre Fläche nicht verkaufen, da sie ihren eigenen Plan nicht aufgeben wollte.
Nach Angaben der Geschädigten kam es so über einen konstruierten Rechtsstreit zur Zwangsvollstreckung durch die LzO. Angeblich konnte sie die ihr eingeräumten Kredite nicht mehr bedienen, so dass sich die Landessparkasse zu Oldenburg selbst zwei s. g.  “Titel” (Vollstreckungsberechtigungen) erstellte, um somit die Immobilien samt Ländereien pfänden zu können. Die LzO berief sich dabei auf ein Gesetz aus dem Jahre 1933, d. h. aus der Zeit der Nationalsozialisten, als sie noch eine Staatsbank war. Inzwischen ist die LzO eine Sparkasse, arbeitet aber immer noch mit dem NS-Paragraphen aus dem Jahre 1933.

In Paragraph 16-2 aus dem Jahre 1933 heißt es:
“Die Befugnis zur Beitreibung von Geldbeträgen insbesondere zur Stellung von Anträgen auf Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen steht wegen der Ansprüche der Landessparkasse dem Vorstande zu. Sein Antrag ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel.”
(LzO-Gesetz vom 3. Juli 1933)

Die LzO behauptet, dass sie berechtigt ist, ohne richterliche Prüfung und ohne richterlichen Beschluss, privatrechtliche Forderungen eintreiben zu dürfen. Die Forderungen der LzO beziehen sich dabei nicht nur auf Grundbesitz oder Immobilien, sondern sie betreffen auch die Kleinkredite vom “Lehrling” oder dem “Opa”. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der LzO lässt sich kein deutlicher Hinweis auf diese als geltende Recht proklamierte Vorgehensweise finden, so Günter E. Völker. Nach seinen Aussagen müßte in den AGB der LzO korrekterweise aber klar nachzulesen sein, dass, wer dort Geld aufnimmt oder sein Konto anlegt, bei Forderungen seitens der LzO, heimlich ohne sein Wissen, der sofortigem Zwangsvollstreckung unterworfen ist. Kunden der LzO werden somit nicht nach geltendem Recht aufgeklärt bzw. über ihren Rechtsverlust zielgerichtet im Unklaren belassen.

Die LzO verfährt nach diesen Aussagen als einzige Sparkasse im Staat nach diesem angeblich für sie geltenden Sonderrecht. Laut geltendem Vollstreckungsrecht für die Anstalten des öffentlichen Rechtes, und die LzO ist als Sparkasse nach dem Sparkassengesetz von Niedersachsen eine solche Anstalt des öffentlichen Rechtes, gilt für diese ausschließlich, das Niedersächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) vom 2. Juni 1982. Nach den dortigen §§ 1, 6 ,58 , 61 und 62 ist es der Sparkasse “verboten” privatrechtliche Forderungen im Verwaltungszwangswege zu verfolgen. Es wäre ihr nicht einmal erlaubt einen Vollstreckungsantrag zu stellen, weil hierfür die gesetzlich vorgegebenen Vollstreckungsbehhörden zuständig wären. Im § 62 ist noch einmal ausdrücklich gesagt, dass eventuelle Ausnahmen bezüglich von Privatforderungen im Verwaltungszwangswege für Sparkassen nicht erlaubt sind. Dieses Recht ist ausschließlich geltendes Recht für die niedersächsischen Sparkassen. Seine vorsätzliche Nichtanwendung durch Gerichte indiziert nach höchtsrichterlicher Rechtssprechung Willkürhandeln und somit die Annahme das Rechtsbeugehandeln angenommen werden kann.

Die Fragestellungen, die sich aus dem zuvor beschriebenen Sachverhalt ergeben, wären nach der Aussage von Herrn Völker für die LzO, die Gerichte sowie die Politik verheerend. Die mit der LzO geschlossenen Verträge wären ungültig und die Gerichte hätten geltendes Recht gebeugt. Geschädigte könnten bis zu 30 Jahre alte Forderungen rückwirkend geltend machen, d. h. es könnte eine regelrechte Prozesslawine auf die LzO zukommen, die den Ruin der Sparkasse zur Folge haben könnte.

Günter E. Völker aus Sillenstede engagiert sich seit 2005 für eine öffentliche Auseinandersetzung mit diesem Spezialparagraphen der LzO, den die Gerichte bis heute immer wieder als geltendes Recht proklamieren.

Günter E. Völker sorgte mit weiteren Flugblattaktionen auch weiterhin für “Aufregung” und wurde am 24. März 2009 in einer siebenstündigen Verhandlung vor dem Amtsgericht Oldenburg wegen des Vorwurfs der üblen Nachrede zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Verurteilte spricht von einer Inszenierung, in die auch Gerichte und Politiker verstrickt sind. Das Finanzministerium Niedersachsen, unter anderem Finanzminister des Landes Niedersachsen Hartmut Möllring, Justizminister des Landes Niedersachsen Bernd Busemann und sogar Ministerpräsident Christian Wulff wissen inzwischen von den Vorwürfen. Sie antworten auf Fragen von Günter E. Völker entweder gar nicht oder durch Referenten, wie auf seiner Webseite nachzulesen ist.
In einem Hinweis zum “Oldenburger Strafbefehl” beschreibt er die Verstrickung von Gericht und Politik folgendermaßen:
Zitat: “Die Strafverfolgung unter dem Vorwand des Vorwurfs der üblen Nachrede wurde vom Herrn Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Gerhard Kircher persönlich inszeniert. Dr. Kircher läßt als höchster Vertreter der niedersächsischen Gerichtbarkeit in Norddeutschland [Nds.,Oberlandesgricht Oldenburg] persönlich nach dem illegalen und ungültigen NS-Recht §16II LzO-Gesetz 1933 gesetzlos die Immobilien und sonstigen Vermögen der LzO-Kunden wegvollstrecken -aktiv-mittelbar-. Er steht damit im Hintergrund an der Spitze der norddeutschen Gerichtbarkeit und gleichzeitig an der Spitze der illegalen NS-§16 II 1933-Vollstreckungsorganisation gemeinsam mit der Bundesweit agierenden Landessparkasse zu Oldenburg. Daher wagt es nach aktuellem Erkenntnisstand bisher kein Richter im gesamten OLG-Bezirk Oldenburg, die staatlich organisierten gesetzlos-kriminellen Vollstreckungsnetzwerke [Immobilien- und Vermögensraub], als ungesetzlich zu erkennen. Um offenbar zu verhindern, daß dieser katastrophale Oldenburger [niedersächsische] Justizskandal-Zustand, korruptionsorganisiert sowie unvorstellbaren Ausmaßes, und von Ministerpräsident Christian Wulff, Finanzminister Hartmut Möllring, Ex-Justizministerin und derzeitiger “Kultusministerin” Elisabeth Heister-Neumann, dem Generalstaatsanwalt in Oldenburg, Horst-Rudolf Finger und dem leitenden Oberstaatsanwalt Roland Hermann [Behördenleiter der StA OL] aktiv und passiv gedeckt, öffentlich wird, wurde nunmehr durch Oberlandesgerichtspräsidenten Dr. Gerhard Kircher höchstpersönlich der StA in Oldenburg ohne jede sachliche Begründung aufgegeben.”

Betroffene und Geschädigte haben daher beschlossen, sich gegen das offenbar gesetzlose Vollstreckungsgebahren der Landessparkasse zu Oldenburg zur Wehr zu setzen. Mit dem Flugblatt soll daher auf diesen unhaltbaren Zustand aufmerksam gemacht werden. Die Gerichte, sowie die Politik sollten hiermit aufgefordert sein, diesen offensichtlich fragwürdigen Zustand lückenlos für alle Bürger und Kunden aufzuklären.

Für weitere Informationen steht Günter E. Völker zur Verfügung, welcher freundlicherweise zu einem Interview für diese Zeitung bereit stand: Tel.: 04423 – 67 98 oder per Mail unter voelker@bohrwurm.net bzw. seiner Homepage www.bohrwurm.net

Aktualisiert am 7. September 2009

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4 Kommentare zu “Zwangsvollsteckungen der LzO mit altem “Nazi-Recht”?”

  1. 1 Andi - 7. September 2009 um 23:20 Uhr

    Ich habe heute mal meinen Berater kontaktiert, weil ich ohnehin mein Konto kündigen wollte. Der sagte mir nur, dass man sich natürlich an geltendes Recht halte und alles gesetzlich geregelt sei und das Flugblatt üble Nachrede sei. Ich fragte dann genauer nach diesem Paragrafen, aber eine bessere Antwort konnte man mir trotzdem nicht liefern. Ich dachte, dass die Nazi-Zeit nur unrühmliches brachte?
    Ich habe daher gleich darauf meine Kündigung unterschrieben und mein Sparbuch geleert. Bin gespannt, wie es weitergeht und ob es mal für die Allgemeinheit geklärt wird, was nun stimmt…..

  2. 2 Das kleine rote Teufelchen - 13. September 2009 um 16:24 Uhr

    Drei weitere Banken in den USA brechen zusammen

    dpa

    Wegen der Finanzkrise sind drei weitere US-Banken zusammengebrochen. Die Corus Bank mit Sitz in Chicago ist das viertgrößte Institut der Vereinigten Staaten, das 2009 schließen muss. Insgesamt wurden nun 92 US-Banken durch Auswirkungen der Krise in die Pleite gerissen. Und Experten erwarten weitere Ausfälle.

    In den USA sind drei weitere Banken im Zuge der Finanzkrise zusammengebrochen. Die Einlagensicherung FDIC schloss die Corus Bank mit Sitz in Chicago. Es ist das viertgrößte Institut, das in diesem Jahr die Türen schließen muss. Mit der Pleite von zwei weiteren kleineren Banken steigt die Zahl der kollabierten US-Geldhäuser seit Jahresbeginn auf 92.Die Geschäfte der elf Corus-Filialen im Raum Chicago werden von MB Financial weitergeführt. Corus wurde viele Jahre von der Familie Glickman kontrolliert, die ihre Anteile an der Bank im August verkaufen musste. Bei den anderen beiden zusammengebrochenen Instituten handelt es sind um die Brickwell Community Bank im Bundesstaat Minnesota und die Venture Bank in Washington.

    FDIC-Chefin Sheila Bair hatte jüngst davor gewarnt, dass es trotz der allmählichen Konjunkturerholung zu weiteren Bankenzusammenbrüchen kommen werde. Die Probleme verlagerten sich vom Hypothekenmarkt und von Abschreibungen auf komplexe Wertpapiere zunehmend auf Ausfälle im konventionellen Kreditgeschäft mit Privat- und Geschäftskunden.

  3. 3 Der Christ - 13. September 2009 um 17:23 Uhr

    Hallo Teufelchen. Netter Bericht, aber was hat das jetzt mit der LzO oder dem Nazi-Gesetz zu tun? Das würde mehr zu einen anderen Bericht von dem “Guten” passen.

  4. 4 Der Gute - 14. September 2009 um 22:53 Uhr

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